Eltern ohne Trauschein? Das müssen unverheiratete Paare mit Kind regeln

Viele Aspekte des Familienlebens eines verheirateten Paares mit Kindern sind im Schweizer Recht geregelt (vor allem im ZGB). Heute ist das Zusammenleben als verheiratetes Paar aber nur eine von vielen gesellschaftlich akzeptierten Lebensformen. Unverheiratet zusammenlebende Paare erhalten (fast) keine gesetzlich geregelte Absicherung. Es empfiehlt sich daher, die gesetzlichen Lücken durch eine selbstgewählte, vertragliche Regelung zu schliessen.

Folgendes Merkblatt soll unverheirateten Paaren, die ein gemeinsames Kind haben oder erwarten, eine kurze Übersicht bieten.

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Unverheiratet mit Kind - Merkblatt für Eltern in Bezug auf Sorgerecht etc.

Anerkennung des Kindes durch den Vater

Erhalten zwei Menschen, die nicht miteinander verheiratet sind, ein gemeinsames Kind, hat dieses rechtlich noch keinen Vater.

Das Kindsverhältnis zur Mutter entsteht durch die Geburt, jenes zum Vater durch die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber dem Zivilstandsamt oder durch die Anerkennung des Kindes in einem Testament oder Erbvertrag. Die Vaterschaftsanerkennung kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen, ist aber auch nach der Geburt des Kindes noch möglich.

Ist nicht klar, wer der Vater des Kindes ist, oder weigert sich dieser, das Kind zu anerkennen, muss eine Vaterschaftsklage gegen den mutmasslichen Vater erhoben werden. Die Mutter hat dazu ab Geburt des Kindes ein Jahr lang Zeit, das Kind selbst kann bis zum 19. Geburtstag klagen.

Hat ein Mann ein Kind anerkannt und zweifelt er daraufhin an seiner Vaterschaft, kann er die Anerkennung nur anfechten, wenn er nachweist, dass diese aufgrund einer schweren Drohung erfolgt ist oder dass er sich in einem Irrtum über seine Vaterschaft befunden hatte.

Sorgerecht für Kinder unverheirateter Eltern

Obwohl in der Schweiz seit 2014 das gemeinsame Sorgerecht die Regel ist, erhalten unverheiratete Väter das gemeinsame Sorgerecht nicht automatisch. Um das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten, müssen sie im Rahmen der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder danach gegenüber der Kindesschutzbehörde (KESB) erklären, dass:

  • sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und
  • sie sich über die Betreuung des Kindes durch die beiden Elternteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.

Solange eine solche Erklärung fehlt, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Weigert sie sich, eine Erklärung zugunsten des gemeinsamen Sorgerechts zu unterzeichnen, muss der Vater die KESB am Wohnsitz des Kindes anrufen. Sind sich die Eltern zwar einig über das gemeinsame Sorgerecht, möchten sie aber bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge oder der Aufteilung der Betreuung beraten werden, können sie ebenfalls die Hilfe der KESB in Anspruch nehmen.

Unverheiratete Eltern – Name des Kindes

Welchen Nachnamen wird mein Kind tragen? Bei unverheirateten Eltern gelten folgende Grundsätze:

  • Besitzt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge – in der Regel ist das die Mutter –, erhält das Kind dessen Ledignamen, also meist den Nachnamen der Mutter.
  • Haben die Eltern vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart, bestimmen sie mit der Geburtsmeldung, welchen ihrer Ledignamen ihr Kind erhält. Dieser Familienname gilt dann für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
  • Erhält der Vater erst nach der Geburt des Kindes das gemeinsame Sorgerecht, können die Eltern innerhalb eines Jahres seit Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt erklären, dass das erste gemeinsame Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Der so bestimmte Name gilt für alle gemeinsamen Kinder dieser Eltern.
  • Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so ist für eine Änderung des Familiennamens seine Zustimmung erforderlich.

Unterhaltsbeiträge für Kinder unverheirateter Eltern

Kommt es zu einer Trennung, sollten nach dem seit 2017 in der Schweiz geltenden Unterhaltsrecht Kinder verheirateter und nicht verheirateter Paare grundsätzlich gleichgestellt sein. In der Praxis rechnen die Kindes- und Erwachsenenbehörden teilweise aber mit anderen Unterhaltstabellen als die Gerichte, welche für strittige Fälle und Scheidungen zuständig sind.

Bevor Sie einen Unterhaltsvertrag unterzeichnen, lohnt sich deshalb in der Regel eine Fairnessprüfung bei einem Anwalt oder einer Anwältin. Nach einer Trennung können die nicht verheirateten Kindseltern einen Unterhaltsvertrag erstellen und diesen von der KESB genehmigen lassen. Können sie sich auf keinen Unterhaltsbeitrag einigen, muss eine Unterhaltsklage beim Gericht eingegeben werden.

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