Faktensammlung: Herausgabe und Aufbewahrung von Krankengeschichten und Röntgenbildern

Auf Wunsch des Patienten muss der Arzt Röntgenbilder, die der Patient mitgebracht oder der Arzt angefertigt hat, nach Abschluss der Behandlung an den Patienten aushändigen. Die Krankengeschichte muss der Arzt dem Patienten nach der Behandlung nicht übergeben. Das Original bleibt beim Arzt. Auf Verlangen des Patienten hat er diesem Kopien auszuhändigen und diese nötigenfalls zu erläutern.

In unserer Faktensammlung finden Sie detaillierte Informationen zu folgenden Themen und Fragestellungen:

  • Herausgabepflicht von Röntgenbildern und Krankheitsgeschichten
  • Aufbewahrungspflicht von Krankengeschichten
  • Berufshaftpflichtversicherung nach Praxisaufgabe?
  • Grundsätze für die Praxisübergabe an Nachfolger
  • Was geschieht mit den Krankengeschichten nach plötzlichem Versterben eines Arztes?

Unter folgendem Link können Sie die Faktensammlung als PDF herunterladen.

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Herausgabe Krankengeschichte – juristische Faktensammlung

Vorsicht: Berufshaftpflichtversicherung nach Praxisaufgabe?

Aufgrund der zehnjährigen Verjährungsfrist für Haftpflichtansprüche ist bei der Aufgabe der Praxis unbedingt sicherzustellen, ob der Versicherungsschutz diese zehn Jahre nach der Pensionierung auch tatsächlich abdeckt. Beim Claims-made-Prinzip haftet der Versicherer für jene Schadensmeldungen, welche während der Versicherungsdauer eingehen. Hier muss nach der Pensionierung eine Anschlussversicherung abgeschlossen werden, damit der Versicherungsschutz während weiterer zehn Jahre besteht (Kuhn/Poledna, Arztrecht in der Praxis, 2.A., S. 318 c). Da verschiedene Versicherungsarten bestehen, sollte dieser Punkt frühzeitig vor Praxisaufgabe geprüft werden.

Faktensammlung zur ärztlichen Schweigepflicht

Wie weit geht die Schweigepflicht für Gesundheitsfachpersonen? Auch zu diesem Thema stellen wir Ihnen unter folgendem Link eine Faktensammlung mit detaillierten Informationen zur Verfügung. Auf der gleichen Seite finden Sie das für den Kanton Thurgau verwendbare Formular zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Behörden oder den Patienten.

Rechtsberatung für Ärztinnen und Ärzte

Als Rechtskonsulentin der Ärztegesellschaft Thurgau (ÄTG) ist Rechtsanwältin Nina Lang Fluri für die Rechtsberatung der ÄTG sowie für Rechtsauskünfte gegenüber Mitgliedern der Ärztegesellschaft Thurgau verantwortlich. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, vertreten wir keine Patientinnen und Patienten.

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