Fürsorgerische Unterbringung (ehemals FFE)

Seit dem 1. Januar 2013 gibt es in Folge einer ZGB-Revision keine Vormundschaftsbehörden mehr. An ihrer Stelle wirken die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) als Fachbehörden. Weitere wichtige Neuerungen betreffen die Fürsorgerische Unterbringung (bisher: Fürsorgerischer Freiheitsentzug oder FFE). Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für diese Massnahme und enthält konkrete Hinweise zum Verfahren und betreffend den Rechtsschutz bei einer fürsorgerischen Unterbringung. Neu werden auch medizinische Zwangsbehandlungen auf Bundesebene geregelt.

Unsere Faktensammlung zur ZGB-Revision unter enthält Informationen zu folgenden Punkten:

  • Voraussetzungen für die Fürsorgerische Unterbringung
  • Unterbringungsentscheide von Ärzten mit Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung
  • Vorschriften für die Zeit der Unterbringung
  • Nachbetreuung
  • Wer entscheidet bei Urteilsunfähigen über medizinische Massnahmen?
  • Sonderregeln für Urteilsunfähige in Heimen
  • Neues Massnahmensystem: Beistandschaften
  • Patientenverfügung (für unter 18-Jährige möglich)
  • Vorsorgeauftrag (ab 18 Jahren)

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Fürsorgerische Unterbringung – juristische Faktensammlung für Gesundheitsfachpersonen

Unterbringungsentscheid durch die Ärztin oder den Arzt

Die im Kanton Thurgau zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte dürfen für maximal sechs Wochen eine Unterbringung zur Behandlung und Betreuung anordnen. Die Ärztinnen und Ärzte haben die betroffene Person persönlich anzuhören und in ihrem Unterbringungsentscheid mindestens folgende Angaben zu machen:

  • Ort und Datum der Untersuchung
  • Name der Ärztin bzw. des Arztes
  • Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung
  • Rechtsmittelbelehrung

Für den Entscheid wird am besten das Formular verwendet, welches vom Amt für Gesundheit des Kantons Thurgau zur Verfügung gestellt wird:

Entscheid betreffend sofortiger fürsorgerischer Unterbringung (FU) in einer Einrichtung durch eine Ärztin oder einen Arzt.

Vorsorgen für den Fall der Urteilsunfähigkeit

Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall der Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Für handlungsfähige Personen (ab 18 Jahren) steht zusätzlich das Mittel des Vorsorgeauftrags zur Verfügung. Wir haben die wichtigsten Informationen zu Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung für Sie zusammengefasst:

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