Eingetragene Partnerschaft – was ändert sich durch die Eintragung?

Wenn ein homosexuelles Paar seine Beziehung rechtlich verbindlich gestalten möchte, kann es die eingetragene Partnerschaft als Zivilstand wählen.

Die Eintragung der Partnerschaft hat Einfluss auf viele Bereiche des gemeinsamen Lebens, von den laufenden Bedürfnissen der Gemeinschaft (kleine Reparaturen in der Wohnung, Abschluss Krankenversicherung, Kauf von Medikamenten) bis zu Steuern, Erbe und Pensionskasse/AHV.

Ein Dokument, in dem die juristisch relevanten Folgen der eingetragenen Partnerschaft auf übersichtliche Weise zusammengefasst sind, können Sie unter folgendem Link herunterladen.

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Eingetragene Partnerschaft - juristische Folgen

Kann ich eine eingetragene Partnerschaft eingehen?

Der Zivilstand „eingetragene Partnerschaft“ ist vorbehalten für Personen gleichen Geschlechts, die ihre Partnerschaft eintragen wollen, d.h. zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts können ihre Partnerschaft nicht eintragen lassen. Folgende zusätzliche Voraussetzungen müssen erfüllt werden: Beide Partnerinnen bzw. Partner müssen über 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Einer bzw. eine von beiden muss die Schweizer Nationalität oder Wohnsitz in der Schweiz haben.

Wie kann die eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden?

Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann vor Gericht beantragt werden. Falls beide Partnerinnen oder Partner die eingetragene Partnerschaft auflösen wollen, können sie beim zuständigen Gericht ein schriftliches Begehren einreichen, welches beide unterzeichnen. Falls bereits eine vollständige oder teilweise Einigung über die Nebenfolgen der Auflösung gefunden worden ist, sollte diese dem Gericht in Form einer Vereinbarung unterbreitet werden. Eine solche Vereinbarung regelt beispielsweise Unterhaltsbeiträge, Aufteilung von Gegenständen, Kontakt zu Kindern oder Aufteilung des Vermögens.

Möchte nur eine Person die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, muss zuerst ein Trennungsjahr abgewartet werden. Danach kann die eingetragene Partnerschaft gegen den Willen einer Partnerin oder eines Partners aufgelöst werden.

Weitere Informationen zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft können Sie dem oben verlinkten Merkblatt entnehmen.

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