Berechnung Kindesunterhalt im Thurgau – Zahlungen für Kinderkosten und Betreuung

Wie berechnet sich der Kindesunterhalt? Für die Höhe der Beiträge ist die Betreuungsform relevant. Teilt sich ein Elternpaar die Betreuung der Kinder zu je 50%, sind in der Regel keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet – sofern die Eltern die anfallenden Kinderkosten (Krankenkassenprämien, Kleider, Mobilität, Wohnkosten, Betreuungskosten, Schulkosten etc.) zu gleichen Teilen tragen und ein ähnlich hohes Einkommen erzielen.

Werden die Kinder hauptsächlich durch einen Elternteil betreut und ist dieser Elternteil durch die Betreuung der Kinder in der eigenen Erwerbstätigkeit eingeschränkt, wird neben dem Barbedarf für das Kind (Grundbetrag, Krankenkassenprämien, Mobilität, Wohnkosten, Betreuungskosten, Schulkosten etc.) in der Regel ein Betreuungsunterhalt geschuldet. Dieser Betreuungsunterhalt ist ab dem 1. Januar 2017 aufgrund einer Gesetzesänderung ebenfalls gegenüber dem Kind und nicht gegenüber dem betreuenden Elternteil geschuldet.

Kindesunterhalt – Unterhaltsbeiträge im Kanton Zürich

Kindesunterhalt – was hat sich mit dem neuen Recht geändert?

Das per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Recht erhöht die Unterhaltsbeiträge für Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern im Vergleich zum alten Recht in der Regel, falls:

  • keine geteilte Kinderbetreuung vorliegt,
  • der die Kinder hauptsächlich betreuende Elternteil sein Existenzminimum mit dem eigenen Einkommen nicht decken kann,
  • dem Elternteil, der die Kinder hauptsächlich betreut, aufgrund des Alters der Kinder und der vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten kein höheres Arbeitspensum zumutbar ist und
  • der leistungspflichtige Elternteil selbst bei höheren Unterhaltsbeiträgen sein Existenzminimum nach wie vor decken kann.

Das neue Recht überlässt viele Fragen den Gerichten. Das führte zunächst zu einer kantonal stark unterschiedlichen Auslegung des neuen Rechts. Mit Bundesgerichtsentscheiden in den Jahren 2018 bis 2020 wurden dann wesentliche Fragen geklärt. Im nachfolgenden Dokument werden die wichtigsten Grundsätze der Unterhaltsberechnung aufgezeigt (Stand März 2021):

Wer weniger betreut, zahlt mehr

Für die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge ist die Betreuungsform relevant. Teilt sich ein Elternpaar die Betreuung der Kinder zu je 50%, sind in der Regel keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet – sofern die Eltern die anfallenden Kinderkosten (Krankenkassenprämien, Kleider, Mobilität, Wohnkosten, Betreuungskosten, Schulkosten etc.) zu gleichen Teilen tragen und ein ähnlich hohes Einkommen erzielen.

Werden die Kinder hauptsächlich durch einen Elternteil betreut und ist dieser Elternteil durch die Betreuung der Kinder in der eigenen Erwerbstätigkeit eingeschränkt, wird neben dem Barbedarf für das Kind (Grundbetrag, Krankenkassenprämien, Mobilität, Wohnkosten, Betreuungskosten, Schulkosten etc.) in der Regel ein Betreuungsunterhalt geschuldet. Dieser Betreuungsunterhalt ist seit dem 1. Januar 2017 aufgrund einer Gesetzesänderung ebenfalls gegenüber dem Kind und nicht gegenüber dem betreuenden Elternteil geschuldet.

Die gesamte Unterhaltshöhe bei Paaren, die verheiratet waren und sich trennen oder scheiden lassen, hat sich durch die Gesetzesänderung kaum verändert. Statt dass der die Kinder betreuende Elternteil aber selbst (nacheheliche) Unterhaltsbeiträge erhält, wird dieser Betrag nach dem neuen Recht in der Regel ganz oder teilweise als Betreuungsunterhalt an das unmündige Kind bezahlt.

Arbeitspensum nach Trennung oder Scheidung – was ist zumutbar?

Zur Bestimmung des zumutbaren Arbeitspensums bei Geschiedenen oder Getrennten mit Kindern galt bisher die sogenannte 10/16-Regel:

  • Eine Mutter oder ein Vater, der die Kinder nach der Scheidung oder Trennung hauptsächlich betreute, musste ab dem zehnten Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50 Prozent annehmen.
  • Nach dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes wurde dem hauptbetreuenden Elternteil eine Vollzeitstelle zugemutet.

Diese Praxis wurde mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 21. September 2018 grundsätzlich geändert: Betreuende Eltern müssen nun früher ins Erwerbsleben eintreten. Die neue Richtlinie gilt auch für die Unterhaltsberechnung.

Auf folgender Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zum Bundesgerichtsurteil und seinen Folgen im Überblick:

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