Vorsorgeauftrag: Muster und Merkblatt

Handlungsfähige Personen können mit einem Vorsorgeauftrag selbst bestimmen, wer im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit für sie Entscheide treffen soll. Mit einem Vorsorgeauftrag kann vermieden werden, dass im Falle der Urteilsunfähigkeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) darüber entscheidet, welche Person als Beistand eingesetzt wird.

Wer genau einen Vorsorgeauftrag verfassen kann, was dieser beinhalten soll und welche Form dabei einzuhalten ist, entnehmen Sie dem folgenden Merkblatt. Das Dokument beinhaltet zwei Muster für einen Vorsorgeauftrag: eine Vorlage für einen einfachen Vorsorgeauftrag und ein Beispiel eines umfassenden Vorsorgeauftrags. Alle Informationen zu den beiden Varianten finden Sie in unserem Merkblatt.

Dieses enthält zusätzlich auch Informationen zum Thema Patientenverfügung.

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Vorsorgeauftrag – Muster und Merkblatt

Patientenverfügung

Während der Vorsorgeauftrag nur von handlungsfähigen Personen verfasst werden kann und an strenge Formvorschriften gebunden ist, kann die Patientenverfügung auch von einer urteilsfähigen Person verfasst werden. Insbesondere können bereits Jugendliche vor der Mündigkeit eine Patientenverfügung verfassen, wenn sie deren Inhalt verstehen und damit einverstanden sind. Bei der Patientenverfügung darf auch eine vorgedruckte Version verwendet werden, die ergänzt und mit Datum und Unterschrift versehen wird. Die Ärzteverbindung FMH stellt auf ihrer Website kostenlos zwei Versionen zur Verfügung:

Vorlage Patientenverfügung der FMH

Bei der Kurzversion wird grundsätzlich festgehalten, wie lange Massnahmen zur Lebenserhaltung ergriffen werden sollen, welche Person für den Fall der Urteilsunfähigkeit in medizinischen Belangen die Vertretung übernehmen darf und ob eine Organspende möglich sein soll.

Die ausführliche Version enthält grundsätzliche Haltungen der Person gegenüber medizinischen Massnahmen, der Einstellung zum Leben, zur Krankheit, zum Sterben und zum Tod, zu Lebensqualität sowie Religion. Zudem enthält die ausführliche Version konkrete Angaben dazu, wie bei einem unerwarteten Ereignis wie z.B. Herzinfarkt vorgegangen werden soll, welche Schmerz- und Symptombehandlung gewünscht wird, ob eine dauerhafte künstliche Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung erfolgen und ob nach einem Herz-Kreislauf-Stillstand oder Atemstillstand reanimiert werden soll. Im Weiteren wird angegeben, ob eine Organspende und Autopsie erlaubt ist.

Vor Unterzeichnung eines der Formulare ist ein Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt sinnvoll, um zur weitreichenden Entscheidung in der Lage zu sein. Zudem sollte die Patientenverfügung alle zwei Jahre neu datiert und unterzeichnet werden, damit sie im Bedarfsfall aktuell und damit rechtsgültig ist.

Weisungen in einer Patientenverfügung erleichtern der vertretungsberechtigten Person den Entscheid, wie die betroffene Person wohl selbst entschieden hätte. Ohne solche Weisungen muss die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und Interessen der urteilsunfähigen Person entscheiden.

Wer ist ohne Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag zur Vertretung einer urteilsunfähigen Person in medizinischen Fragen berechtigt?

Ohne selbstbestimmte Regelung wird auf Art. 378 des Zivilgesetzbuches (ZGB) abgestellt. Folgende Personen sind der Reihe nach berechtigt, für die urteilsunfähige Person zu entscheiden, ob vorgesehene ambulante oder stationäre Massnahmen durchgeführt oder verweigert werden sollen:

  1. Die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
  2. Der Beistand oder die Beiständin mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
  3. Wer als Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  4. Die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
  5. Die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  6. Die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  7. Die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.

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