Rechtlicher Rat für ÄTG-Mitglieder / Gesundheitsrecht
Rechtsanwältin Nina Lang ist seit 2011 als Rechtskonsulentin der Ärztegesellschaft Thurgau (ÄTG) tätig. In dieser Funktion ist sie für die Rechtsberatung der ÄTG sowie für Rechtsauskünfte gegenüber Mitgliedern der Ärztegesellschaft Thurgau verantwortlich.
Ärztinnen und Ärzte, die Mitglieder der ÄTG sind, können rechtliche Fragen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit an folgende Email-Adresse richten: nina.lang@anwalt-malerberg.ch. Die Fragen werden so bald als möglich beantwortet.
Droht Ihnen ein Haftpflichtprozess, empfehlen wir gerne spezialisierte Anwälte in Ihrer Nähe.
Um Interessenskonflikte zu vermeiden, vertreten wir keine Patientinnen und Patienten.
Untenstehend finden Sie Faktensammlungen und Vorlagen zu den Themen berufliche Schweigepflicht, Herausgabe/Aufbewahrung von Krankengeschichte sowie Fürsorgerische Unterbringung/Patientenverfügung etc.
In jedem Fall ist es ratsam, sich rasch über seine Rechte zu informieren. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Wie weit geht die Schweigepflicht?
Ärztinnen und Ärzte wissen, dass sie einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen. Aber wie weit geht diese Schweigepflicht? Dürfen die Eltern eines 16-jährigen Mädchens darüber informiert werden, dass die Ärztin der Tochter die Pille verschrieben hat? Darf der Anwalt eines Arztes über die Personalien einer Patientin informiert werden? Wir stellen Ihnen eine Faktensammlung mit Antworten auf diese und weitere Fragen zum Thema Schweigepflicht zur Verfügung:
Unter folgendem Link finden Sie die im Kanton Thurgau verwendbaren Formulare für die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht durch die Behörden oder durch den Patienten. Die Formulare werden in PDF-Form zur Verfügung gestellt. Auf Anfrage stellen wir gerne Word-Dokumente zur einfachen Weiterbearbeitung zur Verfügung. Ihre diesbezügliche Anfrage wollen Sie bitte an nina.lang@anwalt-malerberg.ch senden.
Herausgabe und Aufbewahrung von Röntgenbildern und KGs
Häufig verlangen Patienten Einsicht in die Krankengeschichte oder fordern gar die Originale der Krankengeschichte. Da die Krankengeschichte nicht nur die Funktion hat, den Gesundheitszustand eines Patienten und die einzelnen Schritte der Therapie festzuhalten, sondern in einem Haftpflichtfall der Ärztin oder dem Arzt auch dazu dient, sein Handeln mittels Beweisen aufzuzeigen, ist die Herausgabe von Originalen äusserst heikel. Grundsätzlich haben Patienten nur ein Recht auf eine Kopie der Krankengeschichte. Weitere Informationen zur Herausgabe und Aufbewahrung von Krankengeschichten sowie zum korrekten Umgang mit den Krankengeschichten bei der Praxisübergabe, Praxisaufgabe oder beim Versterben eines Arztes können Sie unserer Faktensammlung entnehmen.
Infos zur ZGB-Revision: Fürsorgerische Unterbringung (ehemals FFE), Patientenverfügung etc.
Per 1. Januar 2013 trat eine wichtige ZGB-Revision in Kraft, welche auch auf das Gesundheitsrecht grosse Auswirkungen hat. Insbesondere wurden die Regelungen zur Fürsorgerischen Unterbringung (früher Fürsorgerischer Freiheitsentzug) geändert und enthält das Gesetz konkrete Hinweise, wer Entscheide für eine urteilsunfähige Person treffen darf oder soll. Möchte man selbst steuern, wer im Falle der Urteilsunfähigkeit das Sagen haben soll, stehen die Mittel der Patientenverfügung sowie des Vorsorgeauftrages zu Verfügung. Wir haben die wichtigsten Grundsätze des revidierten Gesetzes zusammengefasst und um wertvolle Links ergänzt:
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: Infos für Patientinnen und Patienten
Worin unterscheiden sich Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung? Welche Informationen enthalten die Dokumente, wer kann einen Vorsorgauftrag oder eine Patientenverfügung verfassen und welche Formvorschriften sind dabei zu beachten? In unserem Merkblatt haben wir die wichtigsten Informationen rund ums Thema Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung in übersichtlicher Weise zusammengestellt.